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§ 14 SDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht. 2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert. 3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14.

Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. 1. dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTSAnrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;
  2. 2. dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;
  3. 3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;
  4. 4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;
  5. 5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind;
  6. 5a. dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (§ 8 Abs. 5) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;
  7. 6. dass auf dem Ausweis gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind, dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Z 5a;
  8. 7. dass an die Stelle des in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Merkmals „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ tritt.

1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht.

2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.

3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Dolmetschereid, Gerichtssachverständigenliste

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40243605

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