§ 14.
Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40221892
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