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§ 14 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 14.

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40221892

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