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§ 13 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 13.

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

  1. 1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
  2. 2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.
  3. 3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

1. Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.

2. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40221891

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