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§ 14 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Laboruntersuchungen“

§ 14.

Die Verlässlichkeit von Laboruntersuchungen ist durch die nachweisliche Teilnahme an Ring- versuchen oder durch ähnliche zur Verfügung stehende Methoden zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261720

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