Evaluierungskriterium „Laboruntersuchungen“
§ 14.
Die Verlässlichkeit von Laboruntersuchungen ist durch die nachweisliche Teilnahme an Ring- versuchen oder durch ähnliche zur Verfügung stehende Methoden zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261720
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