Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
§ 14
Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet,
- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
- 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
- 4. die in den Z1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
- 5. im Fall automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung zu gewährleisten, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben erstellt werden können.
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