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§ 14 PLH-Verordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 14

Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. 4. die in den Z1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
  5. 5. im Fall automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung zu gewährleisten, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben erstellt werden können.

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