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§ 14 NÖ LFW BS-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2002

§ 14

Information

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:

  1. 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt,
  2. 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
  3. 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 und
  4. 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.

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