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§ 13 NÖ LFW BS-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2002

Abschnitt 4

Sonstige Pflichten der Dienstgeber

§ 13

Unterweisung

Jeder Dienstnehmer ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

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