2. Abschnitt
Militär-Flugschüler Militär-Flugschülerausweis
§ 14
(1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärterinnen oder Anwärtern auf einen Militärpilotenausweis ein Militär-Flugschülerausweis auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Militärluftfahrzeugen die Inhaberin oder der Inhaber ausgebildet wird.
(2) Während der Erfüllung der Voraussetzungen zur Erneuerung der Gültigkeit eines Militärpilotenausweises wird der Militär-Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärpilotenausweis ersetzt.
(3) Auf Militär-Flugschüler sind die §§ 8, 9 und 13 über die Militärfliegertauglichkeit, deren Feststellung und Überprüfung sowie über Militär-Flugbücher anzuwenden.
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