3. Abschnitt
Militär-Flugsimulatorlehrer Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis
§ 15
(1) Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist
- 1. als Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
- 2. als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls
- 1. das Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
- 2. die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
- 3. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
- 4. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen
- 1. im Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Abs. 1 Z 1 die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
- 2. im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Abs. 1 Z 2 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 zu erfüllen.
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