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§ 14 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

3. Abschnitt

Vermeidung von Zusammenstößen Abstände zwischen Luftfahrzeugen

§ 14

(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.

(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 67) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.

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