Flüge zur Hagelabwehr
§ 13
Flüge zur Hagelabwehr sind, soweit dies für die bestimmungsgemäße Durchführung solcher Flüge notwendig ist, von den Bestimmungen des Sichtfluges, des Sichtfluges bei Nacht und der Einhaltung der Mindestflughöhen ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.
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