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§ 14 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Kostenersatz

§ 14.

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 Z 4 und den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2022: 257 354 Euro
  2. 2. im Jahr 2023: 178 694 Euro
  3. 3. im Jahr 2024: 155 736 Euro
  4. 4. im Jahr 2025: 160 016 Euro
  5. 5. im Jahr 2026: 164 495 Euro.

(2) Im Jahr 2026 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2027 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246773

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