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BGBl III 14/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

14. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Malediven am 26. Dezember 2019 eine Erklärung gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/2019) abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9].

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Fidschi am 28. Jänner 2020 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 1 des Übereinkommens zurückgenommen.

Kurz

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