Ausfolgung von Schriften
§ 14.
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
10001162
Dokumentnummer
NOR12013776
alte Dokumentnummer
N1199219063J
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