Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
§ 14.
Die Maßnahmen gemäß § 104 Abs. 1 StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225668
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