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§ 14 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

§ 14.

Die Maßnahmen gemäß § 104 Abs. 1 StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225668

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