2. Abschnitt
Ausbildungsinhalte Theoretische Ausbildung
§ 14.
(1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073071
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