§ 15.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
- 1. Fachkräfte und
- 2. andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073072
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