Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.
Letzte Tagebuchzahl
§ 14.
In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1 zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.
Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.
Schlagworte
Bleistiftmarke, TZ
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032139
alte Dokumentnummer
N2198017031R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)