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§ 14 GOG 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

1. zum Einleitungssatz siehe auch Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945 2. zu lit. a: siehe auch § 15 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 3. zu lit. b: siehe § 26 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961

§ 14.

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:

a) inwieweit den Richteramtsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus rassischen oder politischen Ursachen dem richterlichen Vorbereitungsdienst oder ihrer sonstigen praktischen Verwendung entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes eingerechnet werden;

b) inwieweit die in § 4, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.

1. zum Einleitungssatz siehe auch Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945

2. zu lit. a: siehe auch § 15 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961

3. zu lit. b: siehe § 26 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10000205

Dokumentnummer

NOR12003380

alte Dokumentnummer

N1194514413S

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