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§ 14a GOG 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1950

§ 14a.

Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10000205

Dokumentnummer

NOR12003381

alte Dokumentnummer

N1194514414S

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