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§ 14 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 14.

(1) Die Bundesentschädigungskommission hat Dienstsiegel, die die Bezeichnung „Bundesentschädigungskommission“ und das Bundeswappen enthalten, zu führen.

(2) Die Siegel sind für die Ausfertigung von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission zu verwenden. Die Siegel werden vom Leiter der Geschäftsstelle verwahrt.

Schlagworte

Wappen

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005907

alte Dokumentnummer

N11959126250

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