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§ 14 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Geheimhaltung

§ 14

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die zu den Sitzungen beigezogenen sonstigen Personen (§ 12) und Gleichbehandlungsbeauftragte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Befassung im Rahmen der Geschäftsführung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion bzw. Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von der oder von dem Vorsitzenden anläßlich ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Inhalt und Ergebnis von Beratungen der Gleichbehandlungskommission sind vertraulich zu behandeln.

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