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§ 14 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Kennzahlen Überwachung der Einhaltung der Standards

§ 14

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern sowie, sofern anwendbar, von Fernleitungsnetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Netzbetreibers, von jedem Netzbetreiber individuell zu veröffentlichen.

  1. 1. Anteil (in %) der Nichteinhaltung der in § 4 bis § 13 genannten Standards sowie Angabe von Gründen;
  2. 2. Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012;
  3. 3. Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen und, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  4. 4. Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 und Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
  5. 5. Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Gründen;
  6. 6. Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
  7. 7. Für jede Versorgungsunterbrechung und Einschränkung der Einspeisemöglichkeit: Dauer in Minuten, Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und Anteil dieser an der Gesamtzahl der Netzbenutzer getrennt nach Netzebenen, geplantem/ungeplantem Ereignis, Ursache;
  8. 8. Anzahl und Gesamtdauer der Versorgungsunterbrechungen und Einschränkungen der Einspeisemöglichkeit, getrennt nach geplanten und ungeplanten Ereignissen und Netzebenen.

(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

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