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§ 9 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ermittlung des Zählerstandes

§ 9

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.

(1a) Die Ablesung der Messeinrichtungen ist vom Verteilernetzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist.

(2) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 11 Abs. 6 Z 9 einzutragen.

(3) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.

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