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§ 14 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

Abgabenbefreiung.

§ 14.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstigen Rechtsvorgänge unterliegen keiner öffentlichen Abgabe, deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Die gleiche Befreiung kommt auch den zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zustande gekommenen Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen und den mit diesen zusammenhängenden Rechtsvorgängen unter der Voraussetzung zu, daß auf sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ansonsten anwendbar wären.

(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Protokolle im Verfahren nach § 8, sofern die Abgabenschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Verwertungsmasse oder die nach § 8, Abs., Aufgriffsberechtigten trifft.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008095

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