Schlußbestimmungen.
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
20000700
Dokumentnummer
NOR40008096
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