vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

§ 14

Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die

  1. 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder
  2. 2. als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, oder
  3. 3. als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ mit einem die jeweilige Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)