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§ 15 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“

§ 15

Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden,

  1. 1. dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe

    A 1 zugeordnet ist und denen höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder

  1. 2. dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt.

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