Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“
§ 14
Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist § 13 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“
§ 14
Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist § 13 anzuwenden.
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