§ 14
(1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über eine Entschädigung gemäß § 9 werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin abgeschlossen werden.
(2) Ein von einem entschädigungspflichtigen Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten im gleichen Verstaatlichungsfalle verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens 75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte vertritt; Wertpapiere im Sinne des § 10 Abs. 4 werden nicht mitgezählt.
(3) Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches nach Abs. 2 ist vom entschädigungspflichtigen Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
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