C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge
§ 14.
(1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR40221217
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