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§ 14 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

3. Abschnitt

Brandschutz Allgemeine Anforderungen

§ 14

Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ausbreitung von Bränden zu verhindern, zu erkennen und zu bekämpfen.

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