Zeitlicher Geltungsbereich
§ 14
Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.
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