Verwaltungshelfer
§ 14.
Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.
Schlagworte
Krisenbewältigung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254595
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