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§ 14 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwaltungshelfer

§ 14.

Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.

Schlagworte

Krisenbewältigung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254595

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