Krisenabwehr und -bewältigung
§ 13.
Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Krisenbewältigung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254594
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