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§ 13 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Krisenabwehr und -bewältigung

§ 13.

Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Krisenbewältigung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254594

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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