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§ 147 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

Einstweilige Suspendierung

§ 147.

In dringenden Fällen können sowohl die unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274288

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