§ 147 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Einstweilige Suspendierung

§ 147.

In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134106

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)