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§ 147 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2003

2. Außenprüfungen

§ 147.

(1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

Schlagworte

Buchprüfung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047410

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