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§ 1463 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) redlicher,

§ 1463

Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).

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