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§ 1464 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

c) echter.

§ 1464

Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtiget, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.