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§ 144 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

5. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 144.

(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 36, 37, 42, 42a, 44, 46, 46a, 47, 47a oder 138 oder gemäß dem § 336 Abs. 1 BVergG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Bekanntmachungspflicht, Bekanntgabepflicht, Mitteilungspflicht, Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275291

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