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§ 37 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

§ 37.

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40207155

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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