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§ 36 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

§ 36.

(1) Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr im Oberschwellenbereich vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, sowie
  2. 2. Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß § 25.

(3) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275260

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