Dienstzulage
§ 142.
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 83,7 € gebührt
- 1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
- 2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257824
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