vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 141 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Besondere Dienstzulage

§ 141.

Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 150,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 176,9 €.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257823