§ 141 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Aufsicht

§ 141.

(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftverkehrsunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.

(1a) Ein im Rahmen der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 Abs. 1 bewilligter Betrieb von internationalem Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Die Abs. 2 bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Halters von Zivilflugplätzen der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 tritt.

(2) Unternehmer oder Unternehmerinnen von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Betrieben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Halter oder Halterinnen von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmungen und Luftverkehrsunternehmungen haben den Aufsichtsbehörden jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat den in Abs. 2 erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.

(4) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten oder Pilotinnen, die Zivilluftfahrzeughalter oder Zivilluftfahrzeughalterinnen, die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzhalterinnen, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber oder Betreiberinnen von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät sowie die Betreiber oder Betreiberinnen von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Dokumente zu gewähren. Die Bestimmung des Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Im Falle einer Genehmigung gemäß § 9, § 126 und § 133 ist die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständige Behörde berechtigt, zu überprüfen, ob die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Überprüfung erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Genehmigungsinhaber sowie die Zivilluftfahrzeughalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Aufforderung, jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Hauptversammlung, Instandhaltungsbetrieb, Instandhaltungshilfsbetrieb, Entwicklungsbetrieb, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280175

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