Bedienungsanleitungen
§ 140.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.
Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.
Schlagworte
Lötlampe
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149052
alte Dokumentnummer
N9198151096J
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