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§ 140 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Bedienungsanleitungen

§ 140.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.

Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.

Schlagworte

Lötlampe

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149052

alte Dokumentnummer

N9198151096J

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