§ 13a KSchG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

§ 13a.

(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

  1. 1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt und
  2. 2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, (Anm. 1)
  3. 3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004, und

(2) § 6 und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

(__________

Anm. 1: Art. 4 Z 1 des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026 – VerKRÄG 2026, BGBl. I Nr. 36/2026 lautet: „In § 13a Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 2 und entfällt die Z 4.“. Die Anordnung in Z 2 konnte nicht durchgeführt werden.)

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40278027

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